Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung u. a. "durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs ..." gehemmt. Mit Erhebung ist die Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht gemeint, nicht die Zustellung bei dem Beklagten.

 
Wichtig

Leistungs- oder positive Feststellungsklage, auch hilfsweise

Erforderlich ist eine Leistungsklage oder eine positive Feststellungsklage.[1] Es genügt, wenn der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht wird.[2]

Die Klage auf Feststellung eines dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus.[3] Der Vorschrift liegt "der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Erfüllung auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss".[4]

Deshalb genügt es für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Vermieter eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Klage erhebt. Danach muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ob eine solche Klage unzulässig oder unbegründet ist, spielt keine Rolle, weil auch in solchen Klagen der Rechtsverfolgungswille des Vermieters deutlich wird. Deshalb erstreckt sich die Hemmungswirkung auch auf solche Ansprüche, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entstanden sind.[5]

 
Wichtig

Richtiger Kläger und richtiger Schuldner

Die Klage muss allerdings durch den richtigen Anspruchsinhaber erhoben werden[6] und sich gegen den richtigen Schuldner richten.

[1] BGH, Urteil v. 26.9.2012, VIII ZR 151/11 unter Rz. 45.
[3] BGH, a. a. O..
[5] BGH, a. a. O..

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