Auch in den Fällen, in denen der Ehegatte aufgrund einer Verfügung von Todes wegen enterbt worden ist, steht ihm ein Zugewinnausgleich zu. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3a BGB) .

 
Hinweis

Die Verjährungsfristen für den Zugewinnausgleich unterscheiden sich daher hinsichtlich der Höchstfrist ganz wesentlich, je nach dem, ob der Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung stattfindet (dann zehn Jahre Höchstfrist; siehe 2.3.1) oder ob der Zugewinnausgleich durch den Tod des anderen Ehegatten verursacht wird (dann 30 Jahre Höchstfrist).

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