Problemüberblick

Im Fall ermächtigen die Wohnungseigentümer den Verwalter zur Führung von Beschlussklagen. Dazu soll er einen Rechtsanwalt aussuchen und mit diesem eine Strategie abstimmen können. Ferner soll er über die Einlegung von Rechtsmitteln entscheiden und mit dem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung schließen können. Diese Entscheidungen müssten die Wohnungseigentümer treffen. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter aber nach § 27 Abs. 2 WEG, den das LG nicht einmal erwähnt, insoweit ermächtigen.

Bestimmung eines Rechtsanwalts

Dem LG ist insoweit nicht zuzustimmen, dass die Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt bestimmen müssten. Im aktuellen Recht gibt es für diese Sichtweise keine ausreichenden gesetzlichen Anhaltspunkte.

Vergütungsvereinbarung

Richtig dürfte es hingegen sein, dass es für eine Vergütungsvereinbarung (= eine Vereinbarung über die Vergütung mit dem Ziel eine Vergütung zu zahlen, die das RVG nicht von Gesetzes wegen vorsieht) nicht immer einen ausreichenden Anlass gibt. Ferner ist es wohl richtig, jedenfalls Angebote einzuholen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Eine Verwaltung sollte keine Vergütungsvereinbarung schließen, obwohl ihr das nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG natürlich möglich ist. Bestimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dass es ausnahmsweise einer Vergütungsvereinbarung bedarf, steht dieser aber nichts im Wege.

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