Leitsatz

Die Parteien hatten sich in einem Unterhaltsprozess auf ein konkretes Befristungsdatum für den nachehelichen Unterhalt geeinigt. In dem nach Abschluss des Verfahrens ergangenen Streitwerbeschluss hatte das FamG für den Vergleich einen Mehrwert angesetzt.

Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, die in der Sache hinsichtlich des angeblichen Mehrwerts des Vergleichs Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Einwendungen der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung seien nur zu einem geringen Teil von Bedeutung. Soweit es das Verfahren an sich betreffe, sei sogar von Amts wegen der Streitwert abzuändern auf den zutreffenden Wert von 12.782,25 EUR, resultierend aus Unterhaltsrückständen i.H.v. 13 × 511,29 EUR zzgl. 12 × 511,29 für den laufenden Unterhalt.

Nach § 42 Abs.1 GKG sei bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Entscheidend sei hierbei die Anhängigmachung der Sache. Die Abänderungsklage des Klägers sei am 31.1.2009 bei Gericht eingegangen. Er habe mit seiner Klage begehrt, mit Wirkung vom 1.1.2008 Ehegattenunterhalt nicht mehr an die Beklagte zahlen zu müssen. Damit unterfielen der Wertberechnung bezüglich des laufenden Unterhalts alle streitigen Unterhaltsleistungen ab Februar 2009. Der Kläger habe sich gemäß gerichtlichem Vergleich vom 7.4.1992 verpflichtet, an die Beklagte ab dem 1.7.1992 Unterhalt i.H.v. 511,29 EUR zu zahlen, so dass sich der Streitwert bezüglich des laufenden Unterhalts auf 12 × 511,29 EUR belaufe.

Für Unterhaltsrückstände bei der Abänderungsklage mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf Null seien das die zu reduzierenden Beträge vor Anhängigkeit - gelte § 42 Abs. 5 GKG. Danach würden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet. Eine Begrenzung auf den 12-fachen Monatswert scheide hier aus. Als Unterhaltsrückstände im Sinne des Gesetzes würden damit die Unterhaltsverpflichtungen für die Zeit von Januar 2008 bis Januar 2009 gelten, somit 13 × 511,29 EUR.

Begründet sei die Beschwerde der Beklagten insoweit, als sie sich gegen die Festsetzung eines Mehrwerts für den Vergleich wehre. Diesen Mehrwert habe das FamG daraus hergeleitet, dass es in dem Vergleich eine Befristung des vom Kläger an die Beklagte noch zu zahlenden Unterhalts bis Mai 2011 vorgenommen habe. Ab dem 65. Lebensjahr solle danach der Beklagten kein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zustehen. Dieser Befristung kam nach Auffassung des OLG eine streitwerterhöhende Bedeutung nicht zu. Es bleibe bei der auch für das Hauptsacheverfahren nach § 42 Abs. 1 und 5 GKG ermittelten Höhe des Streitwerts.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2009, 4 WF 189/09

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