Der Mieter B einer im Sondereigentum stehenden Wohnung vermietet diese an Medizintouristen, beispielsweise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Saudi-Arabien. Die Wohnungseigentümer fühlen sich durch ätherische Öle, durch Weihrauch und durch laute Geräusche gestört, die von den Medizintouristen ausgehen. Sie vergemeinschaften ihre Unterlassungsansprüche gegen den vermietenden Wohnungseigentümer. Ungeachtet dessen geht Wohnungseigentümerin K gegen den Mieter B auf Unterlassung der gegenwärtigen Nutzung und auf Unterlassung von Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen vor. Fraglich ist, ob diese nach der Vergemeinschaftung noch prozessführungsbefugt ist.

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