Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Unterlassungsansprüche, die einem Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht vergemeinschaften, wenn zugleich das gemeinschaftliche Eigentum von den Störungen betroffen ist.

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