(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:
"Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ... "
(2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:
"Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ... "
(3) 1Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. 2Der Hofvermerk lautet dementsprechend:
"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von ... Bd.... Bl. ... eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ... "
(4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:
"Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd ... Bl ... eingetragene Miteigentumsanteil. Eingetragen am ... "
und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:
"Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im Grundbuch von ... Bd.... Bl. ... eingetragenen Hof. Eingetragen am ... "
einzutragen.
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