Leitsatz

Eine Rechtsanwältin war vom FamG zur Verfahrensbeiständin für zwei Kinder bestellt worden.

Nach Abschluss des Verfahrens hat sie für jedes der beiden Kinder eine Vergütung i.H.v. 550,00 EUR beantragt. Die Rechtspflegerin hat den zu erstattenden Anspruch auf 550,00 EUR festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Verfahrensbeiständin, die sich als erfolgreich erwies.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde gemäß den §§ 158 Abs. 7, 168, 58 FamFG für zulässig und auch für in der Sache gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin könne die Verfahrensbeiständin für jedes Kind die beantragte Vergütung von jeweils 550,00 EUR beanspruchen.

Gemäß § 158 Abs. 7 FamFG erhalte der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben eine einmalige Vergütung i.H.v. 350,00 EUR und im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Abs. 4 S. 3 des § 158 FamFG, wie dies vorliegend geschehen sei, eine Vergütung i.H.v. 550,00 EUR.

§ 158 Abs. 7 FamFG orientiere sich hinsichtlich der Höhe der Pauschale an der Höhe der entstehenden Rechtsanwaltsvergütung in Ansehung eines Streitwerts von 3.000,00 EUR. Damit solle dem Gebot der auskömmlichen Vergütung Rechnung getragen werden.

Die Bezirksrevisorin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass pauschalierte Vergütungen einer Mischkalkulation unterlägen. Diese Mischkalkulation gehe dann nicht mehr auf, wenn in einem Verfahren ein Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt worden sei. Die Vertretung mehrerer Kinder sei aufwendiger als die nur eines Kindes. Abgesehen davon, dass mehrere Kinder angehört werden müssten, müsse auch eine gesonderte Stellungnahme für jedes Kind abgegeben werden. Erhielte der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder tätig werde, nur eine einzige Pauschale von 550,00 EUR, könnte im Hinblick auf eine auskömmliche Vergütung die Neigung bestehen, mehreren Kindern insgesamt die gleiche zeitliche Aufmerksamkeit zu widmen wie sonst einem einzigen Kind. Dies jedoch laufe dem Zweck der Bestellung entgegen.

 

Hinweis

Vgl. hierzu auch die Entscheidung des OLG München vom 20.05.2010 zur Geschäftsnummer 11 WF 570/10 (HI2341939).

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 28.04.2010, 11 WF 64/10

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