In aller Regel kalkulieren Verwalter ihr Honorar zum Teil anlagen- und objektbezogen. Kriterien sind also einerseits Alter, Zustand und Ausstattung der Wohnanlagen und des Weiteren auch die Anzahl der Sondereigentumseinheiten. Wiederum in aller Regel bieten die Verwalter ihre Leistungen objektbezogen an, also je Sondereigentumseinheit, was dann auch zum Inhalt des Verwaltervertrags wird.

Wurde die Vereinigung zweier Sondereigentumseinheiten vor Abschluss des Verwaltervertrags vollzogen, hat er nur noch Anspruch auf Vergütung bezüglich der nach der Vereinigung entstandenen Sondereigentumseinheit.[1]

Ob etwas anderes gilt, wenn die Vereinigung nach Abschluss des Verwaltervertrags erfolgte, liegt zwar nahe, ist aber soweit ersichtlich bislang noch nicht gerichtlich geklärt.

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