Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2020 geschieht dies im Rahmen einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen,[3] andernfalls durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[4] Da für Veranlassungszeiträume ab 2021 eine Antragsveranlagung ausgeschlossen ist,[5] geschieht dies ab diesem Veranlagungszeitraum ausschließlich durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[6] Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt.[7] Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem Jahr des Steuerabzugs gestellt werden.[8] Dabei kann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit des Arbeitnehmers im Vereinigten Königreich verlangt werden.[9]

Beantragung einer Freistellungsbescheinigung

Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[10] Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Ohne eine Freistellungsbescheinigung darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug also nicht unterlassen.[11]

Wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt[12] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[13]

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