Rz. 148

Sofern bei Vorlage eines in den VAE ausgestellten Schecks ein entsprechender Deckungsbetrag nicht vorhanden ist, hat dies nicht nur zivilrechtliche Folgen, sondern zieht grundsätzlich auch strafrechtliche Sanktionen für den Aussteller nach sich.

Hat der Geschäftsführer eines dem Insolvenzgesetz unterliegenden Unternehmens einen Scheck ausgestellt, der bei Vorlage bei der Bank "geplatzt" ist, und ist vom Begünstigten eine Strafanzeige erfolgt, wird ein solches Strafverfahren gegen den Aussteller grundsätzlich vorläufig eingestellt, vorausgesetzt, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einem Reorganisationsverfahren oder einem Vergleichsverfahren zur Abwendung einer Insolvenz stattgegeben worden ist und der betreffende Scheck zeitlich vor der Stellung des Insolvenzantrags datiert ist.

 

Rz. 149

Voraussetzung der endgültigen Einstellung eines solchen Strafverfahrens gegen den Aussteller ist, dass die Forderung aus dem Scheck im Rahmen des Reorganisationsverfahrens oder Vergleichsverfahrens zur Abwendung einer Insolvenz beglichen bzw. eine Einigung mit dem Gläubiger erzielt worden ist.

Wird eine solche Einigung nicht erzielt und kommt es zu einer Liquidierung des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens, lebt das Strafverfahren gegen den Aussteller wieder auf.

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