Rz. 73
Der Gesellschaftsvertrag muss vor dem lokalen Notar beurkundet werden. Eine Beurkundung im Ausland wird nicht anerkannt. Allerdings können sich die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Dazu ist eine notariell beglaubigte Vollmacht für den Vertreter notwendig, die, wenn in Deutschland ausgefertigt, folgende Überbeglaubigungen tragen muss:
▪ | Präsident des Landgerichts, |
▪ | Deutsch Arabische Handelskammer Berlin (Ghorfa), |
▪ | VAE Botschaft Berlin, |
▪ | VAE Außenministerium, |
▪ | VAE Justizministerium.[14] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen