Rz. 45

Gesellschafter einer LLC können weiterhin natürliche oder juristische Personen sein. Neu ist, dass die LLC anstatt mindestens zwei nunmehr auch nur einen Gesellschafter haben kann. Die maximale Anzahl von Gesellschaftern bleibt bei 50. Eine Ein-Mann-LLC ist somit zulässig.

Natürliche Personen müssen grundsätzlich 21 Jahre alt sein, um Gesellschafter werden zu können.

 

Rz. 46

Ehegatten können ohne Mitwirkung des jeweils anderen eine LLC gründen, Anteile erwerben oder veräußern. Ehegatten sind nur dann beide in die Gesellschafterliste aufzunehmen, wenn auch beide Gesellschafter sind. Ehegatten können gemeinsam eine GmbH gründen und getrennt Anteile übernehmen. Ehegatten sind gesellschaftsrechtlich wie unverheiratete Gesellschafter zu betrachten. Sie sind daher nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beide gesondert zur Gesellschafterversammlung zu laden und sind dort uneingeschränkt stimmberechtigt.

 

Rz. 47

Seit Ende 2020 richten sich die allgemeinen Ehewirkungen in den VAE bei ausländischen Ehepaaren grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Vor diesen Änderungen hat jeder Ehepartner im Streitfall versucht, das Recht seiner eigenen Staatsangehörigkeit in Angelegenheiten wie Unterhalt, Scheidung, Sorgerechtsanspruch, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat anzuwenden. Mit der jüngsten Änderung ist die Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen in den VAE nunmehr endgültig geklärt. Es gilt das Recht des Landes, in welchem die Ehe geschlossen wurde, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehepartner.

 

Rz. 48

Schließen Ehegatten, die Anteile an einer LLC in den VAE halten und in Deutschland geheiratet haben, keinen Ehevertrag, gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwar wird das in die Ehe eingebrachte Vermögen von Mann und Frau nicht gemeinsames Vermögen, aber der Zugewinn, der während der Zeit der Ehe erzielt wird, wächst beiden Ehepartnern gemeinsam zu und ist im Falle einer Trennung/Scheidung auszugleichen. Das gilt auch für Betriebsvermögen, also die Beteiligung an einem LLC-Anteil. Die bei einer erfolgreichen LLC-Gründung erzielte Wertsteigerung des Unternehmens ist dann für die Zeit einer Ehe auszugleichen.

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