Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate haben ergänzend zum Abkommen vom 1. Juli 2010, was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
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Zu Artikel 7
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Zu Artikel 10:
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