Leitsatz

Eine Vereinbarung ist an keine Form gebunden. Fehlt eine Eintragung im Grundbuch, so ist sie als schuldrechtlicher Vertrag gegen Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers - jedenfalls soweit sie nicht begünstigt werden - nicht wirksam, berührt aber die Bindung derjenigen Wohnungseigentümer, unter denen sie abgeschlossen wurde, nicht. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass Vereinbarungen in einer Versammlung der Wohnungseigentümer getroffen werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2007, 2 Wx 68/07

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