Leitsatz
Eine Vereinbarung ist an keine Form gebunden. Fehlt eine Eintragung im Grundbuch, so ist sie als schuldrechtlicher Vertrag gegen Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers - jedenfalls soweit sie nicht begünstigt werden - nicht wirksam, berührt aber die Bindung derjenigen Wohnungseigentümer, unter denen sie abgeschlossen wurde, nicht. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass Vereinbarungen in einer Versammlung der Wohnungseigentümer getroffen werden.
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