Leitsatz
Vereinbarte Öffnungsklausel für Kostenverteilung muss eindeutig bestimmt sein
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG
Kommentar
- Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass "an den Nutzungen, Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums jeder Wohnungseigentümer in Höhe seines Miteigentumsanteils berechtigt bzw. verpflichtet ist, soweit nicht die Wohnungseigentümerversammlung im Einzelnen einen anderen Umlageschlüssel beschließt", kann in einer Jahresabrechnung insoweit nicht vom vereinbarten Verteilungsschlüssel abgewichen werden. Der Genehmigungsbeschluss ist hier auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.
- Vereinbarte Öffnungsklauseln müssen eindeutig und klar definiert sein und können auch nicht extensiv ausgelegt werden. Einer Auslegung sind daher durch den Bestimmtheitsgrundsatz und auch den Grundsatz der Beweismittelbeschränkung Grenzen gesetzt.
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