Kommentar

Sind einem GmbH-Gesellschafter außerhalb der förmlichen Gewinnverwendung aus dem Vermögen der Gesellschaft finanzielle Vorteile ohne gleichwertige Gegenleistung zugeflossen (verdeckte Gewinnausschüttung), ist er zur Rückzahlung verpflichtet ( §§ 30 ff. GmbHG ). Hat die GmbH die verbotene Leistung noch nicht erbracht, steht ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Um eine Umgehung zu verhindern, sind auch Ausschüttungen an eine verbundene Gesellschaft untersagt , an der ein Gesellschafter der ausschüttenden GmbH maßgeblich beteiligt ist (BGH, Urteil v. 22. 10. 1990, II ZR 238/89, ZIP 1990 S. 1593). Bei der Prüfung , ob eine solche Beteiligung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ausschüttende Gesellschaft tatsächlich zahlt oder in Anspruch genommen wird, nicht aber auf einen früheren Zeitpunkt, zu dem nur erst eine vertragliche Zahlungspflicht begründet worden war.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.11.1995, II ZR 113/94

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