Für die Ermittlung der Anteile am Verbrauch für Heizung und Warmwasser gelten die in § 9b Abs. 1 bis 3 HeizKV geregelten Verfahren. Gleichwohl können die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zwischenablesung als auch im Hinblick auf die in den Abs. 1 bis 3 beschriebenen Aufteilungsverfahren. Entsprechende Regelungen können im Mietvertrag, aber auch erst zum Zeitpunkt des Nutzerwechsels getroffen werden.
Vereinbarung zwischen allen Beteiligten
Neben dem Vermieter sind Vor- und Nachnutzer beteiligt, sodass eine abweichende Vereinbarung zwischen allen Beteiligten zu treffen ist – aus Beweisgründen am besten schriftlich!
Der gewählte Maßstab darf nicht unbillig sein, er sollte sich an der unterschiedlichen Nutzungsdauer orientieren.
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