Für die Ermittlung der Anteile am Verbrauch für Heizung und Warmwasser gelten die in § 9b Abs. 1 bis 3 HeizKV geregelten Verfahren. Gleichwohl können die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zwischenablesung als auch im Hinblick auf die in den Abs. 1 bis 3 beschriebenen Aufteilungsverfahren. Entsprechende Regelungen können im Mietvertrag, aber auch erst zum Zeitpunkt des Nutzerwechsels getroffen werden.

 
Achtung

Vereinbarung zwischen allen Beteiligten

Neben dem Vermieter sind Vor- und Nachnutzer beteiligt, sodass eine abweichende Vereinbarung zwischen allen Beteiligten zu treffen ist – aus Beweisgründen am besten schriftlich!

Der gewählte Maßstab darf nicht unbillig sein, er sollte sich an der unterschiedlichen Nutzungsdauer orientieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge