Leitsatz

  1. Verauslagung von Betriebskosten für die Gemeinschaft durch einen Miteigentümer kann Erstattungsansprüche aus Grundsätzen einer Notgeschäftsführung oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag rechtfertigen
  2. Derartige Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung
 

Normenkette

§ 21 Abs. 2 WEG; §§ 195, 199, 670, 683 BGB

 

Kommentar

  1. Hat ein Miteigentümer für eine Gemeinschaft Betriebskosten (hier: Wasserkosten, Versicherungen) verauslagt, kann sich ein Erstattungsanspruch aus Grundsätzen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) ergeben.
  2. Allerdings unterliegen derartige Ansprüche nicht der 30-jährigen Verjährung, sondern nach § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes seit 1.1.2002 der verkürzten Regelverjährung von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder sich als Gläubiger dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat (zur Überleitung vgl. Artikel 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

    Vorliegend waren die mit Zahlungsklage erhobenen Ansprüche weitgehend verjährt, nicht verjährte Teilansprüche allerdings auch unter Gesichtspunkten einer Notgeschäftsführung oder GoA nicht begründet. Vielmehr musste es bei der Vermutung verbleiben, dass die hier vorgenommenen eigenmächtigen Maßnahmen des Wohnungseigentümers nicht dem mutmaßlichen Willen der anderen Eigentümer und auch nicht dem der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprachen, zumal sie nicht als einzige Maßnahmen in Betracht kamen (vgl. KG, ZMR 2005, S. 402 m.w.N.).

  3. Auch entsprechende Feststellungsanträge analog § 256 Abs. 1 ZPO waren nicht zulässig. Der Feststellungsantrag, eine Hauptwasserleitung in Auftrag zu geben, war zu unbestimmt gestellt; zudem war nicht ersichtlich, dass ein Interesse an alsbaldiger Feststellung bestand. Schließlich muss ein Antragsteller zunächst eine Meinungsbildung und einen Beschluss der Gemeinschaft herbeiführen und im Fall der Ablehnung gegen die Gemeinschaft vorgehen.
  4. Auch dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wurde nicht entsprochen, da weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich war, inwieweit der Ausgang jenes Verfahrens für die Senatsentscheidung vorgreiflich sein könnte.
  5. Auch außergerichtliche Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren.
 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss v. 7.4.2009, 3 W 31/08

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge