Leitsatz

Bloße Konkurrenzschutzerwägungen können in der Regel keinen wichtigen Grund zur Versagung der Veräußerungszustimmung durch einen Wohnungseigentümer i. S. d. § 12 Abs. 2 WEG begründen.

 

Fakten:

Nach der Gemeinschaftsordnung ist im Fall der Veräußerung eines Sonderoder Teileigentums die Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 Abs. 1 WEG erforderlich. Vorliegend sollte eine Teileigentumseinheit veräußert werden. Der Verwalter verweigerte die Zustimmung unter anderem aus Konkurrenzschutzerwägungen. Diese jedoch können keinen ausreichenden Grund für eine Verweigerung der Veräußerungszustimmung darstellen. Zwar kann gemäß § 12 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder des Verwalters bedarf. Nach § 12 Abs. 2 WEG darf die Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert werden kann die Zustimmung ausschließlich dann, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt. Aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich jedoch grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Wettbewerb zu unterlassen, sofern dies nicht von den Eigentümern ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Schutz vor Beeinträchtigungen wirtschaftlicher Interessen durch Wettbewerb fällt nicht in den Regelungsbereich des § 14 Nr. 1 WEG.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2007, 20 W 8/06

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Wichtige Gründe, die die Verweigerung einer gemäß § 12 Abs. 1 WEG erforderlichen Zustimmung rechtfertigen, müssen derartige sein, die in der Person des Erwerbers liegen. Beispiele hierfür wären die begründete Besorgnis, dass dieser den Hausfrieden nachhaltig stören oder aber seinen Verpflichtungen zur anteiligen Tragung der Kosten und Lasten nicht nachkommen werde.

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