Leitsatz

Wenn ein Wohnungseigentümer an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkon eine Trennwand als Sichtschutz anbringt, stellt dies eine bauliche Veränderung dar. Diese müssen die Nachbarn nicht zwingend hinnehmen.

 

Sachverhalt

Ein Wohnungsbesitzer hatte ohne die Zustimmung seines Nachbarn eine Balkontrennwand als Sichtschutz errichtet. Der Nachbar war damit nicht einverstanden, da diese Maßnahme den vorher großzügigen Balkon verändert habe und die freie Sicht beeinträchtige. Deshalb verlangte er vor Gericht die Beseitigung der Wand und bekam damit Recht.

Das Gericht befand, dass die Balkontrennwand eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums sei, die den Nachbarn unvermeidlich beeinträchtige. Die ursprüngliche optische Großzügigkeit des Balkons sei durch die Trennwand nicht mehr gegeben. Der Kläger könne keinen Anspruch auf Sichtschutz dagegen setzen, weil beim Kauf der Wohnung noch keine Trennwand vorhanden gewesen sei. Die Richter wiesen darauf hin, dass dies auch dann gelte, wenn man davon ausginge, dass die Balkontrennung nur das Sondereigentum beträfe – also das Eigentum, was nur dem jeweiligen Wohnungseigentümer gehört.

 

Link zur Entscheidung

LG Itzehoe, Beschluss vom 21.01.2008, 1 S (W) 1/07.

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