Leitsatz

Der Antragsteller war im Jahre 1940 geboren. Eine Vaterschaftszuordnung im Rechtssinne bestand nicht. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass der Antragsgegner - ein Bruder seiner Mutter - sein Vater sei und wollte seine leibliche Abstammung vom Antragsgegner klären. Aufgrund dessen nahm er ihn nach § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung in Anspruch. Der Antragsgegner bestritt, der leibliche Vater des Antragstellers zu sein und wies u.a. darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Zeugung des Antragstellers erst 12 Jahre alt gewesen sei.

Das AG hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass gemäß § 1598a BGB die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nur von dem Vater i.S.v. § 1592 BGB verlangt werden könne.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des AG, wonach der Antragsteller von dem Antragsgegner nicht nach § 1598a BGB die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen konnte, da diese Vorschrift nur Ansprüche gegen die Mutter und den Vater im Rechtssinne, mithin i.S.v. §§ 1591, 1592 BGB eröffne (Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1186).

Das Klärungsverfahren nach § 1598a BGB verfolge den Zweck, Vaterschaften im Rechtssinne ohne Statusänderung einer Klärung dahingehend zuzuführen, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater sei. Gehe es jedoch - wie hier - um die Klärung, ob das Kind von einem Mann abstamme, der bislang nicht der rechtliche Vater sei, sei dies nach wie vor nur im Wege einer Vaterschaftsfeststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 1600d BGB möglich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2009, 1 UF 68/09

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