Das Wichtigste in Kürze:

1. Zur Vorführung des Beschuldigten kann nach seiner vorläufigen Festnahme kommen, wenn nun HB gegen ihn erlassen und der Beschuldigte i.S.d. § 114a "verhaftet" werden soll. Zur Vorführung kommt es zum anderen auch dann, wenn der Beschuldigte aufgrund eines bereits erlassenen HB festgenommen worden ist.
2. Die Vorführungsverhandlung nach vorläufiger Festnahme des Beschuldigten ist in § 128 i.V.m. § 115 geregelt.
3. Ist gegen den Beschuldigten bereits ein HB erlassen und wird er aufgrund dieses HB festgenommen, richtet sich das weitere Verfahren nach § 115.
 

Rdn 5219

 

Literaturhinweise:

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