Rz. 533

Die Komplementär-GmbH ist kraft ihrer Rechtsform ohne Rücksicht darauf, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, auch wenn sie z. B. nur als Geschäftsführer tätig ist, gewerbesteuerpflichtig. Ihr Gewerbeertrag ist gemäß § 9 Nr. 2 GewStG um den bei der GmbH & Co. KG festgestellten Gewinn zu kürzen. Umgekehrt ist der Anteil der Komplementär-GmbH am Verlust der GmbH & Co. KG dem gewerbesteuerpflichtigen Ertrag der GmbH wieder hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 8 GewStG).

Hat die GmbH sonst keine Einkünfte, so ist sie insoweit gewerbeertragsteuerfrei.

Unterhält die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb, so kann sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da ihre Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit für die GmbH & Co. KG eine i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG "schädliche" Betätigung ist.[1]

 

Rz. 534 – 545

(unbesetzt)

[1] BFH, Urteil v. 17.10.2002, I R 24/01, BStBl 2003 II S. 365: "Das Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt unabhängig von dem Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten Einkünfte gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Anschluss an das Senatsurteil v. 22.1.1992 IR 61190, BFHE 167, 144 BStBl 1992 II S. 628)."

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