Rz. 529

Die einheitliche Feststellung des Gewinns der GmbH & Co. KG ist für die Gewerbeertragsteuer ebenfalls maßgebend. Der Gewinn ist jedoch um die Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) zu erhöhen und um die Kürzungen (§ 9 GewStG) zu verringern.

Gemäß vorstehendem Geprägegrundsatz ist auch eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG per se ein Gewerbebetrieb. Die gewerbesteuerliche Mehrbelastung wird jedoch durch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 – 5 GewStG nennenswert vermindert. Diese erweiterte Kürzung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Grenze der Vermögensverwaltung durch Grundstücksverkauf – mehr als 3, siehe sog. Drei-Objekt-Grenze, überschritten wird und die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG damit zum gewerblichen Grundstückshändler wird.[1] Zu der Frage, ob dieser gewerbliche Grundstückshandel wieder beendet werden kann, ohne die GmbH & Co. KG als solche komplett aufzulösen, vertritt Klare[2] die Auffassung, dass dies möglich ist, wenn dem Finanzamt gegenüber eine Betriebsaufgabeerklärung[3] abgegeben wird und ein veräußerungsfreier Zeitraum i. d. R. von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Veräußerung des letzten Objekts gegeben ist.

Mit der Änderung des § 10a GewStG durch das JStG 2007 ist die Verwaltungsauffassung, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags (Gewerbeverlust) Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Anteils ist, gesetzlich festgeschrieben worden. Kommt es in Jahren mit einem positiven Gewerbeertrag bei der Mitunternehmerschaft zu einer Minderung durch Fehlbeträge, so vermindern sich die den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Fehlbeträge entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr zu bemessenden Anteil am Gewerbeertrag. Dabei ist der Höchstbetrag nach § 10a Satz 1 GewStG entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr anteilig bei den einzelnen Gesellschaftern zu berücksichtigen.

Halten die Kommanditisten gleichzeitig Anteile der persönlich haftenden GmbH, so stellen die daraus fließenden Erträge keine privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Sonderbetriebseinnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.[4] Die Erträge sind also nicht als Erträge aus Kapitalvermögen (mit einer Werbungskostenpauschale und dem Sparerfreibetrag), sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich zu erfassen. Gewerbesteuerlich ergeben sich keine Auswirkungen, da die Gewinne nach § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt werden.

Liegt bei einer GmbH & Co. KG und einer natürlichen Person ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis vor, so ist der Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuermessbescheid nicht an die Innengesellschaft, sondern an die GmbH & Co. KG als Steuerschuldnerin zu adressieren.[5]

[1] Anstelle der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags greift dann nur die Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz.
[2] Die Beendigung des gewerblichen Grundstückshandels ohne Betriebsaufgabe einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG, DB 2012, 1835 ff.
[3] Nach dem BFH-Urteil: BFH, Beschluss v. 7.6.2005, X B 140/04, BFH/NV 2005, 1794 kann gewerblicher Grundstückshandel auch durch "endgültige Einstellung der Verkaufstätigkeiten" beendet werden, d. h. die GmbH & Co. KG teilt ihrem Finanzamt mit, dass sich ihre Unternehmenstätigkeit geändert hat, der Verkauf ist aufgegeben, es erfolgt nur eine Vermietung.
[5] Siehe BFH, Urteil v. 16.12.1997, VIII R 32/90, DB 1998, 1442. Auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft kommt als Steuerschuldner der GmbH nur der tätige Gesellschafter, d. h. der Inhaber des Handelsgeschäfts in Betracht; der atypisch stille Gesellschafter ist nicht subjektiv gewerbesteuerpflichtig.

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