Rz. 509

Übersteigen die Zuwendungen die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, so sind die im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigten Beträge in folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (Spendenvortrag, § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG) Die am Jahresende verbleibenden Beträge sind gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1 Satz 10 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG). Der Spendenvortrag ist zeitlich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Veranlagungszeiträumen begrenzt. Die Höchstgrenzen des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG gelten für die Summe aus vorgetragenen Zuwendungen und aktuellen Zuwendungen des jeweiligen Veranlagungszeitraums.[774] Ein "Spendenrücktrag" ist in § 10b Abs. 1 EStG nicht vorgesehen.

 

Rz. 510

Gleiches gilt im Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht. Wie im Einkommensteuerrecht existiert hier die Möglichkeit eines unbeschränkten Vortrags in folgende Veranlagungszeiträume (§§ 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 10 KStG).

 

Rz. 511

Verstirbt der Zuwendende, bevor sonderausgabenfähige Zuwendungen geltend gemacht werden konnten, so ist der Spendenvortrag nicht vererblich.[775] Der Spendenabzug setzt Abfluss aus dem geldwerten Vermögen des Spenders und eine endgültige wirtschaftliche Belastung voraus, an der es beim Erben des Spenders fehlt.[776]

 

Rz. 512

Zu Problemen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Großspenden nach der alten Rechtslage vgl. die Vorauflage, Rz. 603 ff.

[774] Heinicke, in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 10b Rn. 62.
[775] So zur alten Rechtslage für Großspenden: BFH, Urteil v. 21.10.2008, X R 44/05, DStRE 2009 S. 339; OFD Koblenz, Schreiben v. 20.7.2011, S 2225 A-ST 32 1 Rn 14.

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