Rz. 509
Übersteigen die Zuwendungen die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, so sind die im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigten Beträge in folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (Spendenvortrag, § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG) Die am Jahresende verbleibenden Beträge sind gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1 Satz 10 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG). Der Spendenvortrag ist zeitlich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Veranlagungszeiträumen begrenzt. Die Höchstgrenzen des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG gelten für die Summe aus vorgetragenen Zuwendungen und aktuellen Zuwendungen des jeweiligen Veranlagungszeitraums.[774] Ein "Spendenrücktrag" ist in § 10b Abs. 1 EStG nicht vorgesehen.
Rz. 510
Gleiches gilt im Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht. Wie im Einkommensteuerrecht existiert hier die Möglichkeit eines unbeschränkten Vortrags in folgende Veranlagungszeiträume (§§ 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 10 KStG).
Rz. 511
Verstirbt der Zuwendende, bevor sonderausgabenfähige Zuwendungen geltend gemacht werden konnten, so ist der Spendenvortrag nicht vererblich.[775] Der Spendenabzug setzt Abfluss aus dem geldwerten Vermögen des Spenders und eine endgültige wirtschaftliche Belastung voraus, an der es beim Erben des Spenders fehlt.[776]
Rz. 512
Zu Problemen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Großspenden nach der alten Rechtslage vgl. die Vorauflage, Rz. 603 ff.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen