Rz. 313

Hintergrund der gesetzlichen Verschärfung für Körperschaften, die ihre Zwecke im Ausland verwirklichen, waren die Urteile des EuGH v. 14.9.2006 ("Stauffer")[375] und v. 27.1.2009 ("Persche"),[376] in denen die Verletzung europäischer Grundfreiheiten durch die Beschränkung der Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit auf Inlandssachverhalte festgestellt wurde.

 

Rz. 314

Der BFH hatte in seinem Vorlagebeschluss in Sachen "Stauffer" dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Ausschluss einer gemeinnützigen, beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung von der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit europarechtswidrig sei.[377] Infolge dieser Vorlage hat der EuGH mit Urteil v. 14.9.2006 entschieden, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV) verstoße, ausländischen Stiftungen die für im Inland ansässige Stiftungen mit dem Status der Gemeinnützigkeit verbundene Steuerbefreiung vorzuenthalten.[378] Seit dem Stauffer”-Urteil des EuGH steht damit fest, dass eine in einem Mitgliedstaat der EU als gemeinnützig anerkannte Körperschaft sich im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht innerhalb Deutschlands auf die mit dem Status der Gemeinnützigkeit verbundenen steuerrechtlichen Privilegien berufen kann, wenn sie steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 51 ff. AO verfolgt. Das ist in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG gesetzlich klargestellt.[379] Zwar bleibt es dem nationalen Recht vorbehalten, die förderungswürdigen Interessen zum Zwecke der Gemeinnützigkeitsanerkennung festzulegen. Wenn allerdings sowohl die jeweiligen Voraussetzungen des Sitzstaates als auch des Staates der Betätigung erfüllt sind, kann die bloße Ansässigkeit einer gemeinnützigen Organisation in einem anderen Mitgliedstaat nicht den Ausschluss von einer (inländischen) Steuerbefreiung rechtfertigen. In der Rechtssache "Persche" ging der EuGH noch einen Schritt weiter und erkannte einen Spendenabzug für Zuwendungen an ausländische gemeinnützige Körperschaften an.[380]

 

Rz. 315

Durch die Einfügung des strukturellen Inlandsbezugs, der formal für inländische wie für ausländische Körperschaften gilt, hat der deutsche Gesetzgeber auf die beiden EuGH-Urteile reagiert und die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für ausländische Körperschaften mit inländischen Einkünften sowie den Abzug grenzüberschreitender Spenden erschwert.

[375] EuGH, Urteil v. 14.9.2006, C-386/04, DStR 2006, S. 1736 ff. und dazu Hüttemann/Helios, DB 2006, S. 481 ff.
[376] EuGH v. 27.1.2009, Rs. C-318/07, Slg. 2009, I-359.
[377] BFH, Beschluss v. 14.7.2004, I R 94/02, BStBl 2005 II, S. 721 und dazu Reimer/Ribbrock, RIW 2005, S. 611 ff.
[378] EuGH, Urteil v. 14.9.2006, C-386/04, DStR 2006, S. 1736 ff. Vgl. hierzu Hüttemann/Helios, DB 2006, S. 2481 ff.; Jachmann, BB 2006, S. 2607 ff.
[379] Vgl. zur früheren Rechtslage Hüttemann/Helios, DB 2006, S. 2481, 2483.
[380] Vgl. Rn. 532 ff.

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