Rz. 674

Die Geschäftsführung ist Organ[1]; Geschäftsführungsmitglieder sind Organmitglieder und (häufig/fakultativ) Angestellte der GmbH. Organschaft einerseits und Anstellungsverhältnis andererseits sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, die ein unterschiedliches Schicksal haben können[2] (Trennungstheorie). Zwingend ist diese Doppelstellung nicht: Auf ein Anstellungsverhältnis (Dienstvertrag) kann verzichtet werden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich bei der GmbH um eine Konzerngesellschaft handelt, deren Geschäftsführer gleichzeitig (oder gar in erster Linie) leitender Angestellter oder Organmitglied einer anderen Konzerngesellschaft ist.[3]

 

Rz. 675

Auch wenn Organbestellung und -anstellung zwei verschiedene Rechtsverhältnisse begründen, bestehen tatsächlich und rechtlich vielfältige Verknüpfungen, die erhebliche Auswirkungen aufeinander haben:[4] So wird die grundlose Abberufung als Organ i. d. R. für den Geschäftsführer einen wichtigen Grund für die Kündigung seines Dienstvertrages darstellen.[5] Vielfach wird auch vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers als Organ auch den Dienstvertrag (vorzeitig) beendet.[6] Zur Zulässigkeit und rechtssicheren Ausgestaltung derartiger "Koppelungsklauseln": siehe Rn. 783 ff.

[1] Zu dem Begriff "Organ" siehe Rn. 896.
[2] BGH, Urteil v. 14.11.1983, II ZR 33/83, BGHZ 89, 48, 52; ausführlich Baumann, in Oppenländer/Trölitzsch, § 13 Rn. 1 ff.
[3] Zur Drittanstellung in Konzernen vgl. Jaeger/Steinbrück, in MüKo-GmbHG, § 35 Rn. 253.
[5] Jaeger/Steinbrück, in MüKo-GmbHG, § 35 Rn. 421.
[6] BGH, Urteil v. 21.6.1999, II ZR 27/98, GmbHR 1999 S. 1140 ff. Formulierungsvorschlag siehe Rn. 804.

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