Rz. 153

In anderen Bundesstaaten als ihrem Gründungsstaat gilt die Gesellschaft als foreign corporation. Die meisten Gesellschaftsrechte enthalten Vorschriften, die eine förmliche Zulassung der foreign corporation zum Geschäftsbetrieb in ihrem Staat vorsehen. Will eine Gesellschaft in einem anderen Bundesstaat als in ihrem Gründungsstaat geschäftlich tätig werden, muss sie hierfür in dem anderen Bundesstaat eine Berechtigung (certificate of authority oder certificate of qualification) erwerben (§ 2105(a) CalCC, § 1301(a) NYBCL). Zum Erhalt dieser Erlaubnis ist ein entsprechender Antrag beim secretary of state erforderlich. Der Anmeldung sind u.a. ein Existenznachweis des Gründungsstaates (certificate of good standing) sowie die Registrierungsgebühr beizufügen (§ 2105(b) CalCC, § 1304 NYBCL). In New York beträgt die Gebühr ca. 230 USD (§ 104-A(l) NYBCL). Es wird dann vom secretary of state geprüft, ob sich der Name der Gesellschaft von anderen in dem jeweiligen Bundesstaat bereits tätigen Gesellschaften unterscheidet. Nach Erhalt des certificate of authority muss die Gesellschaft sich in diesem Staat auch für steuerliche Zwecke registrieren lassen. Dementsprechend sind diese Steuern auf ihre Geschäftstätigkeit in dem Staat zu entrichten. Ferner ist in Kalifornien von der foreign corporation beim secretary of state jährlich eine Meldung über die Gesellschaftsverhältnisse einzureichen (§ 2117(a) CalCC).

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