Rz. 97

Nach der gesetzlichen Grundregel gewährt, wenn nur eine Gattung von Gesellschaftsanteilen ausgegeben wurde, jeder Anteil eine Stimme und alle Anteile sind gleich stimmberechtigt (§ 212(a) DGCL, § 700(a) CalCC, § 612 NYBCL). Die Gesellschafter können jedoch von dieser gesetzlichen Regelung in den articles of incorporation abweichen. So können in den articles of incorporation Mehrfachstimmrechte, Höchststimmrechte sowie Anteile ohne Stimmrecht vereinbart werden. Zulässig ist es auch zu vereinbaren, dass bestimmte Anteile nur für bestimmte Beschlussgegenstände ein Stimmrecht haben. Ferner wird für die Wahl der Mitglieder des board of directors häufig eine besondere Stimmenbündelung (cumulative voting) oder eine Abstimmung nach Anteilsgattungen (class voting) vereinbart, um auch Minderheitsgesellschaftern Einfluss auf die Besetzung des board zu sichern (siehe Rdn 114). Gestaltungsmittel zur Bündelung von Stimmrechten sind Stimmrechtsvereinbarungen (voting agreements) und Stimmrechtskonsortien (voting trusts).

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