Rz. 95

Über den Ablauf von Gesellschafterversammlungen finden sich nur vereinzelt gesetzliche Regelungen. Typischerweise wird dieser Bereich in den bylaws geregelt. Die Gesellschafterversammlung muss nicht zwingend als Präsenzveranstaltung stattfinden. In Delaware und Kalifornien können Gesellschafterversammlungen auch vollständig unter der Verwendung von elektronischen Medien (Videokonferenz, Internet) abgehalten werden (§ 211(a)(2)b DGCL, § 600(e) CalCC). Es muss dabei lediglich sichergestellt sein, dass die Identität der teilnehmenden Gesellschafter bestimmt werden kann und diese ihre Rechte auch entsprechend ausüben können. Die Gesellschafter müssen nicht selbst an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen. Jeder Gesellschafter kann auch einen Dritten bevollmächtigen, ihn in der Gesellschafterversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben (§ 212(b) DGCL, § 705(a) CalCC, § 609 NYBCL).

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