Rz. 21

Für die anlässlich der Gründung einer corporation zu erstellenden und beim secretary of state einzureichenden articles of incorporation sind gewisse gesetzliche Mindestangaben vorgeschrieben, deren Umfang je nach Gründungsstaat variiert. In Delaware sind bei der Gründung einer close corporation mindestens anzugeben:

die Firma (corporate name);
der satzungsmäßige Sitz (registered office) sowie die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten (registered agent);
der Gesellschaftszweck (purpose);
die Zahl der zur Ausgabe genehmigten Anteile (authorized shares) und deren Nennwert oder die Angabe, dass es sich um Anteile ohne Nennwert handelt;
die Bezeichnung der Anteilsgattung;
Namen und Anschriften der Gesellschaftsgründer (incorporaters);
ggf. die Namen und Anschriften der Gründungsdirektoren bis zur ersten ordentlichen Wahl des Direktoriums (§ 102(a) DGCL).

Eine vergleichbare Regelung enthalten § 202(a)–(d) CalCC und § 402(a) NYBCL. In Delaware und in Kalifornien müssen die Gründer ferner ausdrücklich in den articles of incorporation den Status einer close corporation wählen, um als close corporation behandelt zu werden und den Anwendungsbereich für deren spezielle Regelungen zu eröffnen (§ 341(a) DGCC bzw. § 158(a) CalCC). Ferner muss in Delaware noch ein Hinweis in den articles of incorporation enthalten sein, dass die Gesellschaftsanteile nicht frei übertragbar sind, sondern einer Übertragungsbeschränkung unterliegen und nicht öffentlich zur Zeichnung angeboten werden. Allein das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen reicht also nicht aus, um die für close corporations geltenden Privilegierungen in Anspruch zu nehmen.[6]

 

Rz. 22

Wird die Gesellschaft zunächst als normale Gesellschaft gegründet und entschließen sich die Gesellschafter erst später, den Status der close corporation zu wählen, ist eine Änderung der articles of incorporation erforderlich. In Kalifornien kann diese Änderung nur einstimmig erfolgen (§ 158(b),(c) CalCC), in Delaware ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich (§§ 344, 346 DGCL).

 

Rz. 23

Die articles of incorporation und alle anderen offiziell einzureichenden Dokumente müssen in englischer Sprache abgefasst sein (§ 104(a) NYBCL).

[6] Nixon v. Blackwell, 626 A.2d 1366 (Del. 1993).

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