Rz. 146

Die Gesellschaftsrechte der Einzelstaaten enthalten nicht durchwegs Regelungen über die Aufstellung von Jahresabschlüssen (annual financial statements). Sofern gesellschaftsrechtlich eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, dient diese jedoch in erster Linie der Information der Gesellschafter und nicht dem Gläubigerschutz. Auch fehlt es i.d.R. an Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften.

 

Rz. 147

Das Gesellschaftsrecht von Delaware kennt keine Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses. Hier ist den Gesellschaftern lediglich Einblick in die Bücher der Gesellschaft zu gewähren (§ 220(b) DGCL). In New York muss ein Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, den Gesellschaftern nur auf schriftlichen Antrag hin zur Verfügung gestellt werden (§ 624(e) NYBCL). Nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen der Jahresabschluss aufzustellen ist, ist nicht geregelt, insbesondere fehlt ein Verweis auf Bilanzierungsgrundsätze.

 

Rz. 148

In Kalifornien muss die corporation innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres sämtlichen Gesellschaftern einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz (balance sheet) und Gewinn- und Verlustrechnung (income statement), vorlegen (§ 1501(a) Cal.CC). Als Grundlage der Bilanzierung gelten die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (generally accepted accounting principles – GAAP), § 114 CalCC. Bei Gesellschaften mit weniger als 100 Gesellschaftern können die bylaws vorsehen, dass keine Jahresabschlüsse aufgestellt werden oder den Gesellschaftern nicht überlassen werden müssen (§ 1501(a) CalCC).

 

Rz. 149

Im Übrigen ergibt sich eine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen nach den einheitlichen Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) nur für Gesellschaften, die aufgrund des bundesrechtlichen Securities Exchange Act zur Veröffentlichung von Jahres- und Quartalsabschlüssen verpflichtet sind. Die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften müssen von einem Wirtschaftsprüfer (certified public accountant) geprüft werden, der beim Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) registriert ist. Dieser kapitalmarktrechtlichen Rechnungslegungs- und Publizitätspflicht unterliegen jedoch nur Gesellschaften, die mindestens 500 Gesellschafter haben (public oder reporting corporations). Definitionsgemäß unterliegen somit close corporations dieser kapitalmarktrechtlichen Rechnungslegungs- und Publizitätspflicht nicht.

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