Problemüberblick

Im Fall geht es um eine Wohnungseigentumsanlage, in der es keinen Verwalter gibt. Bei einer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichteten Klage wird dann – nach mittlerweile geklärter Rechtslage – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümer vertreten, die nicht aufseiten der klagenden Wohnungseigentümer stehen. Es war daher richtig, dass Wohnungseigentümer 3 und 4 die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten haben.

Wohnungseigentümer 3 und 4 hatten Rechtsanwalt X beauftragt. Unklar war, für wen: für sich oder für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer? Das AG meinte, im Ergebnis könne X nur für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt worden sein, da diese die Beklagte war. Das LG meint, es sei nicht so sicher. X könnte auch nur die Wohnungseigentümer 3 und 4 vertreten haben. Nach den allgemeinen Prozessrechtslehren liegt die Sichtweise des AG m. E. näher. Folgt man dem LG, war die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nie anwaltlich vertreten und hat nie Erklärungen abgegeben. Außerdem gab es nicht einmal ein Prozessrechtsverhältnis, da dann die Klage nie zugestellt worden war. So dürfte es nicht gewesen sein.

Anwaltsvertrag

In einer verwalterlosen Gemeinschaft wird bei einer Beschlussklage die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümer vertreten, die nicht klagen. Diese Wohnungseigentümer können nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag schließen. Sie müssen dabei gemeinsam handeln. § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG ist allerdings eine Regelung der Gesamtvertretung. Dies bedeutet, dass die Wohnungseigentümer nicht beschließen können, wer von ihnen den Anwaltsvertrag schließt. Es ist aber möglich, dass alle Wohnungseigentümer einen Wohnungseigentümer bevollmächtigten, für sie zu handeln.

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