(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

 

1.

an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie

 

a)

die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,

 

b)

die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder

 

c)

den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages

betreffen,

 

2.

an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.

 

(2) 1Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) gebildet. 2Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern. 3Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. 4Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.

 

(3) 1Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. 2Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2 bis 4. 3Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts geregelt.

 

(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.

 

(5) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen.

 

(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche Nutzung durch empirische Untersuchungen zu ermitteln.

 

(5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten bundesweite Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

 

(6) 1Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. 2Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Parteien unterschrieben ist; § 797a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

 

(7) Ein Schiedsvertrag über künftige Streitfälle nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nichtig, wenn er nicht jedem Beteiligten das Recht einräumt, im Einzelfall statt des Schiedsgerichts die Schiedsstelle anzurufen und eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zu verlangen.

 

(8) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt.

[1] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.

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