Leitsatz

Sind in einem Erbvertrag die gemeinsamen Kinder als Erben bedacht und lassen sich die Eltern später scheiden, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erbvertrag, wie im Regelfall, durch Auflösung der Ehe unwirksam geworden ist oder ob die Erbeinsetzung Dritter darüber hinaus Bestand haben sollte.

 

Sachverhalt

Der Erblasser hatte mit seiner ersten Frau einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Kinder als Erben bedacht worden sind. Nach der Scheidung schloss der Erblasser mit seiner neuen Ehefrau einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Die Kinder des Erblassers haben die Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins beantragt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der zweiten Ehefrau des Erblassers.

 

Entscheidung

Es gilt nach § 2279 Abs. 2 BGB die gesetzliche Auslegungsregel des § 2077 BGB auch für einen Erbvertrag unter Ehegatten. Die Erbfolge richtet sich nach dem zweiten Erbvertrag, so dass die spätere Ehefrau des Erblassers Alleinerbin geworden ist.

Dies hat die Auslegung des Inhalts des ersten Ehe- und Erbvertrages ergeben, in dem geregelt ist, dass der Überlebende in seiner Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen völlig frei sein soll. Die Gesamtwürdigung der Bestimmungen des Erbvertrages ergibt demnach gerade nicht, dass die vertragsschließenden Ehegatten bezweckt hätten, die Stellung ihrer Kinder zu stärken und ihnen unter allen Umständen das Familienvermögen zuzuwenden.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 08.02.2008, 31 Wx 069/07

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