Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann (§ 553 BGB).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist als berechtigt "jedes, auch ein höchstpersönliches Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht" (so BGH, Urteil v. 23.11.2005, VIII ZR 4/05). Darunter kann auch das Interesse eines Wohnungsmieters an einer anteiligen Entlastung von den Mietkosten während einer längeren Urlaubsreise fallen. Auch eine mehrmonatige "Workation", also beispielsweise ein längerer Auslandsaufenthalt eines selbstständigen Programmierers, den er freiwillig und ohne zwingende berufliche Veranlassung unternimmt, wird in aller Regel mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehen und kann daher ein berechtigtes Interesse an einer anteiligen Untervermietung der Wohnung begründen.

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