Die Vorschriften des § 3 Absatz 4, des § 11 Absatz 2, der §§ 54, 55, 59, 60, 70 Absatz 1, der §§ 80, 92 Absatz 1, des § 93 Absatz 1 und 3, des § 94 Absatz 4 Satz 2 und des § 119 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

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