(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen soll erzieherisch gestaltet werden.

 

(2) 1Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben altersgemäßen Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. 2Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern.

 

(3) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht teil.

 

(4) 1Die Personensorgeberechtigten sind von der Inhaftierung und dem jeweiligen Aufenthaltsort der minderjährigen Untersuchungsgefangenen zu unterrichten, soweit sie noch keine Kenntnis darüber haben. 2Sie sollen in die Gestaltung des Vollzuges in angemessener Weise einbezogen werden.

 

(5) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, einer Gefährdung ihrer Entwicklung entgegen zu wirken.

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