Für den Untermieter gelten die allgemeinen Bestimmungen des Mietrechts. Wird der Untermietvertrag auf längere Zeit als 1 Jahr abgeschlossen, bedarf er der Schriftform.[1] Ist das Untermietverhältnis als Wohnraummietverhältnis zu beurteilen, so gelten für den Untermietvertrag die besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Wohnungsmieters, und zwar auch dann, wenn das Hauptmietverhältnis ein gewerbliches Mietverhältnis darstellt (z. B. bei gewerblicher Zwischenvermietung). In diesem Zusammenhang ist streitig, ob es für die Kündigung des Untermieters ausreicht, wenn das Hauptmietverhältnis gekündigt worden ist.[2]

[1] BGHZ 81 S. 46.
[2] Bejahend: LG Kiel, WuM 1982 S. 194; verneinend: Nassall, in ZMR 1983, S. 338.

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