Leitsatz
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Eigentümerbeschluss selbst beauftragt und bevollmächtigt werden, Unterlassungsansprüche der Eigentümer gegenüber Dritten zu verfolgen. Wenn die Eigentümergemeinschaft selbstständiger Rechtsträger sein kann, spricht nichts dagegen, sie auch mit der Durchsetzung von Ansprüchen einer großen Mehrheit der Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft zu betrauen.
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