Leitsatz

Die Gemeinschaft kann durch Beschluss bevollmächtigt werden, Unterlassungsansprüche der Eigentümer gegenüber Dritten in Verfahrensstandschaft gerichtlich zu verfolgen

 

Normenkette

§§ 10 und 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte vom Beklagten, d.h. dem Pächter eines Cafés im Sondereigentum, die Unterlassung der Nutzung von Betriebszeiten über 20 Uhr hinaus.
  2. Eine Gemeinschaft kann durch einen Eigentümerbeschluss selbst beauftragt und bevollmächtigt werden, Unterlassungsansprüche der Eigentümer gegen Dritte zu verfolgen. Wenn die Gemeinschaft selbstständiger Rechtsträger sein kann (vgl. § 10 Abs. 6 WEG), spricht nichts dagegen, sie auch mit der Durchsetzung von Ansprüchen einer großen Mehrheit der Eigentümer in Verfahrensstandschaft zu betrauen. Im hier entschiedenen Fall legte das OLG München den Ermächtigungsbeschluss an den Verwalter nach seinem objektiven Inhalt sowie nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt, dahin aus, dass die Gemeinschaft selbst beauftragt und bevollmächtigt werden sollte, die Individualansprüche der Eigentümer gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG und § 1004 BGB in Verfahrensstandschaft zu verfolgen (vgl. auch OLG München, ZMR 2006 S. 304, 306). Dies gilt gerade bei Unterlassungsansprüchen gegenüber einem Störer, die eine Wohnanlage in ihrer Gesamtheit und sämtliche Eigentümer objektiv gleichermaßen betreffen.
  3. Vorliegend war auch dem streitgegenständlichen Beschluss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Ansprüche nach anwaltlicher Vorprüfung geltend gemacht werden sollen; in erster Linie ging es um die Betriebszeiten des Cafés.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Urteil vom 03.08.2009, 21 U 2666/09, ZMR 2010 S. 222

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