Leitsatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne vorherige Beschlussfassung antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen einen Störer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen rechtswidriger Eingriffe in Gemeinschaftseigentum nach Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer hatte vorliegend eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums ohne die hier konkret erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen. Die übrigen Eigentümer haben nun gerichtlich die Beseitigung dieser baulichen Veränderung begehrt. Der Wohnungseigentümer macht hiergegen u. a. geltend, diese seien nicht antragsbefugt, da eine entsprechende Beschlussfassung über das Beseitigungsverlangen fehle. Hier irrte er jedoch. Die Antragsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Aus diesem Grund kann einen Anspruch, der einem Wohnungseigentümer individuell zusteht, dieser auch allein durchsetzen. Einen Beseitigungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, wie er hier im Verfahren durch die Wohnungseigentümer geltend gemacht wird, kann jeder Wohnungseigentümer allein ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen, also auch die Gesamtheit der Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners. Einer besonderen Beschlussfassung hätte es nur dann bedurft, wenn der Verwalter den Beseitigungsanspruch hätte geltend machen wollen, da hierzu eine lediglich allgemeine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer nicht ausreicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.01.2006, 20 W 202/2004

Fazit:

Wenn also einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch bereits der einzelne Wohnungseigentümer ohne entsprechende Beschlussfassung gegen einen Miteigentümer geltend machen kann, können dies selbstverständlich auch sämtliche übrigen Wohnungseigentümer - mithin die Eigentümergemeinschaft mit Ausnahme desjenigen Wohnungseigentümers, von dem die Beseitigung verlangt wird. Soweit der Verwalter nach dem Verwaltervertrag lediglich allgemein damit bevollmächtigt ist, Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen, wäre diese keine ausreichende Grundlage für den Verwalter, entsprechende Ansprüche gerichtlich im eigenen Namen, also als Prozessstandschafter der Wohnungseigentümer, geltend zu verfolgen. Bei derartiger allgemeiner Bevollmächtigung ist er jedoch durchaus zur Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge