Leitsatz

Ein rein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens einer Krankheit zu der Ehe reicht jedenfalls bei einer Ehedauer von 6 Jahren einer kinderlos gebliebenen Ehe nicht aus, um ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu begründen.

 

Sachverhalt

Nach neuem Unterhaltsrecht besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen nur befristet, wenn die Ehe bereits nach wenigen Jahren geschieden wird. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Das OLG Koblenz gab einem geschiedenen Ehemann Recht, der 2003 nach 6 Jahren Ehe von seiner Frau geschieden wurde.

Die im Grundgesetz verankerte nacheheliche Solidarität begründe keinen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Krankenunterhalt. Eine Befristung könne nur bei langer Ehedauer entfallen, also bei einer Dauer von 20 Jahren und mehr, urteilten die Richter. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision beim BGH zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil v. 10.9.2008, 9 UF 238/08.

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