3.1 Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

Anspruchsberechtigt ist jedes Kind, das[1]

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei Mutter oder Vater lebt, der Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom Ehe- oder Lebenspartner dauernd getrennt lebend ist und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB erhält.
 
Hinweis

Keine Beschränkung der Bezugsdauer

Der Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsleistung ist bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht zeitlich beschränkt. Zudem besteht auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsleistung.

3.2 Nach Vollendung des 12. Lebensjahres

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II – also Bürgergeld – bezieht oder durch die Zahlung der Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR verfügt (das Kindergeld bleibt dabei außer Betracht).

Das Jugendamt prüft das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen anhand des aktuellen Bescheids über Leistungen nach dem SGB II.

3.3 Ausländische Kinder

Auch ausländischen Kindern können Unterhaltsleistungen gezahlt werden, sofern diese einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedslandes der Europäischen Union sind.[1]

Damit sind lediglich geduldete Ausländer und deren Elternteile vom Anspruch ausgenommen.

Seit 1.6.2022 sind auch ausländische Kinder leistungsberechtigt, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen. Das betrifft insbesondere ukrainische Kinder. Der Anspruch besteht auch, wenn zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist.

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