Leitsatz

Die Beteiligten führten vor dem AG einen Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29.11.2010 entschied das Familiengericht über die geltend gemachten Ansprüche. Die dazu ergangene Kostenentscheidung lautete auf Kostenaufhebung.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und führte zur Begründung an, bezogen auf den Gesamtstreitwert sei er lediglich mit einem Anteil von 22 % unterlegen. Zudem habe er wegen der notwendigen Einschaltung eines Unterbevollmächtigten höhere Kosten als die Antragsgegner gehabt. Daher sei die Kostenaufhebung unangemessen. Die Kostenentscheidung müsse vielmehr im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens erfolgen.

Das von dem Antragsteller als "sofortige Beschwerde" gegen die Kostenentscheidung bezeichnete Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache nicht statthaft sei, als unzulässig verworfen.

Vorliegend handele es sich um eine Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG, also eine Familienstreitsache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG. Auf solche Verfahren seien zwar nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Bestimmungen des FamFG über die Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, anzuwenden. Nicht heranzuziehen seien aber die Regelungen über Kostenentscheidungen gemäß §§ 80 bis 84 FamFG. Insoweit hätten die Bestimmungen der ZPO Geltung, dies folge aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Der Verweis auf die ZPO führe dazu, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach den Bestimmungen der ZPO zu treffen und nur unter Berücksichtigung des zugehörigen Rechtsmittelsystems der ZPO anfechtbar seien. Somit sei eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zulässig, es sei denn, es läge einer der Fälle vor, in denen die sofortige Beschwerde nach § 567 ff. ZPO statthaft sei. Vorliegend sei keiner dieser Ausnahmefälle gegeben, so dass die vom Antragsteller erhobene Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei.

Das OLG verwies im Weiteren darauf, dass die von ihm vertretene Auffassung nicht unumstritten sei und von einigen anderen OLG nicht geteilt werde. So vertrete u.a. das OLG Oldenburg (FamRZ 2010, 1831) die Auffassung, dass die Möglichkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung auch in Familienstreitsachen bestehe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2011, 15 WF 2/11

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