Leitsatz

Die Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners war durch Jugendamtsurkunde tituliert. Der Unterhaltsschuldner begehrte im Wege der Abänderungsklage Abänderung des Unterhaltstitels vom 9.12.2003 unter Hinweis darauf, dass seine Einkünfte gesunken seien. Zu seinen Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Errichtung des Alttitels trug er nicht vor.

Die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt. Sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde wurde zurückgewiesen.

Sowohl die sofortige Beschwerde des Unterhaltsschuldners gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss als auch sein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde, blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts in dessen angefochtenem Beschluss.

Ergänzend sei auszuführen, dass der Rechtsverfolgung des Unterhaltsschuldners auch deswegen die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehle, weil er seine wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstellung des zur Abänderung anstehenden Unterhaltstitels vom 9.12.2003 nicht dargelegt habe. Sein Vortrag zu den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens reiche nicht aus, er hätte vielmehr auch seine Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Errichtung des Alttitels darlegen müssen.

Das Rechtsmittel des Unterhaltsschuldners gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde hielt das OLG für unzulässig. Gegen Entscheidungen des erstinstanzlich zuständigen Gerichts über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei entsprechend § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH FamRZ 2004, 1191 ff.; BGH FamRZ 2005, 1481 f.; BGH, Beschl. v. 20.12.2005 - VII ZB 52/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 23.5.2007 - 8 WF 118/07).

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.11.2008, 8 WF 230/08

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