Leitsatz

Die Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes nahm den Vater auf Zahlung von Unterhalt an sich in Anspruch. Der Vater, der hinsichtlich des Kindes zur Zahlung von 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung verurteilt worden war, wies den Anspruch im Hinblick auf seine Leistungsunfähigkeit zurück. Es ging primär um die Frage der bei ihm zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten.

 

Sachverhalt

Die Mutter eines im Jahre 2003 geborenen nicht ehelichen Kindes nahm den Vater - nach erfolgter Vaterschaftsfeststellung und Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt - auf Zahlung von Unterhalt an sie in Anspruch. Das Kind wurde alleine von ihr betreut und versorgt.

Das FamG hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, Unterhalt i.H.v. 1.226,00 EUR monatlich für die Zeit von April 2004 bis Juni 2005 und sodann geringfügig geringere Beträge bis einschließlich Januar 2006 zu zahlen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein und verfolgte die von ihm begehrte Klageabweisung weiter. Er vertrat die Auffassung, bei Berücksichtigung seiner Hausverbindlichkeiten, die das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage zu sein.

Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an sie am 28.2.2006 reichte die Klägerin am 27.3.2006 beim OLG einen Prozesskostenhilfeantrag sowie einen weiteren mit "Prozesskostenhilfegesuch und Teil-Berufung" überschriebenen Schriftsatz ein, mit dem sie monatlichen Unterhalt von 1.226,00 EUR für den Zeitraum geltend machte, für den das FamG einen Unterhaltsanspruch mangels Verzuges vollständig abgewiesen hatte. In dem mit "Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen Schriftsatz teilte sie mit, das Verfahren solle nur eingeleitet werden, wenn Prozesskostenhilfe gewährt werde.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 31.3.2006 wurde die Klägerin um Klarstellung gebeten, ob mit ihren Schriftsätzen vom 23.3.2006 Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren beantragt oder bereits Berufung eingelegt werden sollte. Hierauf ließ die Klägerin mitteilen, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 23.3.2006 zunächst um einen Antrag auf Gewährung von PKH handele. Für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt werde, werde sie die Berufung gesondert begründen.

Mit Beschluss des OLG vom 26.7.2006 wurde der Klägerin für ihre beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe für einen Unterhaltsanspruch über 620,00 EUR monatlich für die Zeit von April 2003 bis Dezember 2003 und über 350,00 EUR monatlich für die Zeit von Januar 2004 bis Juni 2004 bewilligt. Der Beschluss des OLG wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1.8.2006 zugestellt. Mit Verfügung des OLG vom 30.8.2006 erfolgte der Hinweis, dass innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO keine Berufung eingegangen sei. In der Folgezeit ging beim OLG ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.9.2006 ein, mit dem beantragt wurde, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2006 teilte die Klägerin mit, sie verfolge ihre Berufung im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe weiter; gleichzeitig erfolgte eine Begründung ihrer Berufung.

Das Rechtsmittel des Beklagten hatte teilweise Erfolg, die Berufung der Klägerin wurde als unzulässig verworfen.

 

Entscheidung

Nach Ausführungen zur Unzulässigkeit der Berufung der Klägerin führte das OLG zur Berufung des Beklagten wie folgt aus:

Aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit schulde er der Klägerin gem. § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB 495,00 EUR monatlich in dem Zeitraum von Juli 2004 bis Dezember 2004, 423,00 EUR monatlich in dem Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2005, 322,00 EUR monatlich in dem Zeitraum von Juli 2005 bis November 2005 und 330,00 EUR in den Monaten Februar und März 2006. Der Unterhaltsanspruch für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 sei durch die von dem Beklagten vorgenommenen Zahlungen über je 323,00 EUR monatlich erfüllt.

Der Bedarf der Klägerin bemesse sich nach der Lebensstellung, die sie aufgrund ihres ursprünglichen Erwerbseinkommens vor der Geburt ihres nichtehelichen Kindes gehabt habe (BGH FamRZ 2005, 442).

Unstreitig habe sie über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.645,85 EUR verfügt. Der Unterhaltsanspruch werde allerdings begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Beklagten.

Dessen Erwerbseinkommen betrage unstreitig 2.176,46 EUR monatlich. Hiervon seien die Aufwendungen für berufsbedingte Fahrten i.H.v. zunächst 143,55 EUR und sodann 159,50 EUR abzusetzen, da der Beklagte substantiiert dargelegt habe, dass für ihn aufgrund der Gegebenheiten in seinem Wohnort und aufgrund seiner Arbeitszeiten keine Möglichkeit bestanden habe, an einer Fahrgemeinschaft teilzunehmen.

Ferner sei der von dem Einkommen des Beklagten der titulierte Kindesunterhalt vorab in Abzug zu bringen.

Die von ihm geltend gemachten Hausverbindlichkeiten seien teilweise zu berücksichtigen. Ob und inwieweit Schulden des Unterhaltsverpflichteten einkom...

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