Rz. 137

Nach dem BGB bezeichnet der Begriff "Umwandlung" ausschließlich den Wechsel der Gesellschaftsform. Für die Umwandlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die §§ 3:39–47, §§ 3:133–136 Ptk., wobei zu beachten ist, dass ergänzend die Vorschriften über die Gründung der Gesellschaft herangezogen werden müssen. Das BGB regelt die Fusion oder Trennung von Wirtschaftsgesellschaften getrennt von den Regelungen über den Rechtsformwechsel, wobei die für den Rechtsformwechsel anzuwendenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Zusätzlich zu den recht knappen Vorschriften des BGB gelten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 176 aus dem Jahr 2013 über den Rechtsformwechsel, die Fusion und Trennung juristischer Personen (nachfolgend kurz "UmwG").

 

Rz. 138

Beherrschungsverträge hingegen regeln einen rechtlichen Rahmen für die einheitliche Leitung zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen.

1. Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform (Formwechsel)

 

Rz. 139

Eine Änderung der Gesellschaftsform ist möglich, sofern die Gesellschafter ihre im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammeinlage vollständig geleistet haben, die Gesellschaft sich nicht im Vergleichsverfahren oder in freiwilliger Liquidation befindet und gegen sie keine strafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist bzw. kein Verfahren auf Erlass einer derartigen Maßnahme anhängig ist.

 

Rz. 140

Zwingend ist die Umwandlung in eine andere Wirtschaftsgesellschaft gem. § 3:133 Abs. 2 Ptk., wenn die Gesellschaft laut ihren Jahresabschlussdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht über Eigenkapital in Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals i.H.v. 3 Mio. HUF verfügt und die Gesellschafter nicht innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des zweiten Abschlusses für die Sicherung des notwendigen Eigenkapitals sorgen. In einem solchen Fall muss allerdings eine Gesellschaftsform gewählt werden, für die keine Mindestkapitalregelung besteht oder deren Mindestkapital die umzuwandelnde Gesellschaft zu erbringen in der Lage wäre; ist all dies nicht möglich, muss die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. Gleiches gilt gem. § 3:189 Abs. 2 Ptk., falls das Eigenkapital der Gesellschaft auf weniger als die Hälfte ihres satzungsmäßigen Stammkapitals fällt, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft droht oder eine Überschuldungslage besteht.

 

Rz. 141

Die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Umwandlung der Gesellschaft liegt gem. § 3:41 Abs. 1 Ptk. bei der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung beschließt zweimal über die Umwandlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. In der ersten Sitzung muss sich eine Mehrheit der Gesellschafter für die Umwandlung der Gesellschaft aussprechen; es muss festgehalten werden, welcher der Gesellschafter auch Gesellschafter der zu bildenden Gesellschaft werden möchte und in welche Gesellschaftsform die Umwandlung erfolgen soll.

 

Rz. 142

Außerdem wird dem Geschäftsführer eine Frist gesetzt, innerhalb welcher er den Entwurf des Umwandlungsplans inklusive der Vermögensbilanz und des Vermögensinventars sowohl der umzuwandelnden als auch der zu bildenden Gesellschaft, den Entwurf des Gesellschaftsvertrags[11] und den Entwurf über die Abrechnungsmethode mit den ausscheidenden Gesellschaftern anzufertigen hat. Dabei hat er die Regelungen des Rechnungslegungsgesetzes zu beachten, insbesondere bezüglich einer Umbewertung der in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Die Entwürfe der Vermögensbilanzen sowie des Vermögensinventars müssen sodann von einem Wirtschaftsprüfer, bei welchem es sich nicht um den registergerichtlich eingetragenen Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft handeln darf, kontrolliert werden. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, ist zudem die Kontrolle durch diesen obligatorisch.

 

Rz. 143

Die Gesellschafterversammlung der umzuwandelnden Gesellschaft entscheidet dann in der zweiten Sitzung gem. § 3:43 Abs. 1 Ptk. über die Annahme der Entwürfe des Geschäftsführers. Über die Annahme muss die Interessenvertretung der Arbeitnehmer informiert werden.[12] Als Bilanzentwurf kann gem. § 4 Abs. 3 UmwG auch ein nicht mehr als sechs Monate alter, nach den Regeln des Rechnungslegungsgesetzes aufgestellter Jahresabschluss verwendet werden. Die Beschlussfassung in nur einer Sitzung ist schließlich ausnahmsweise gem. § 8 UmwG zulässig, wenn der Geschäftsführer alle zur Umwandlung erforderlichen Urkunden, darunter den Bilanzentwurf und den Inventarentwurf, vorbereitet. Die Bekanntmachung dieser Entscheidung in zwei aufeinander folgenden Ausgaben des Firmenamtsblatts ist innerhalb von acht Tagen nach Beschlussfassung einzuleiten.

 

Rz. 144

Aufgrund der Vermögensbilanzentwürfe ist zu ermitteln, welcher Anteil den zukünftigen Gesellschaftern der Rechtsnachfolger-Gesellschaft an deren Kapital zukommt. Weiterhin ist der Vermögensanteil der Gesellschafter, welche sich an der Rechtsnachfolger-Gesellschaft nicht beteiligen wollen, und die Art und Weise seiner Ausgabe zu bestimmen. Dabei kann eine von der gesetzlichen Regel d...

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