Rz. 183

Die eingetragene Lebenspartnerschaft endet mit dem Tod eines der Lebenspartner.[143] Leben beide Lebenspartner, gibt es zwei Möglichkeiten zur Aufhebung dieser Beziehung: Einerseits durch ein gerichtliches Urteil in einem Zivilprozess, in dem das Gericht die Regeln des Ehescheidungsverfahrens sinngemäß anzuwenden hat. Anders als ein Ehebund kann die eingetragene Lebenspartnerschaft auch in einem außerstreitigen Verfahren aufgelöst werden, und zwar unter Mitwirkung eines Notars. Die Regeln dafür sind im Gesetz Nr. XLV vom Jahre 2008 über einzelne außerstreitige notarielle Verfahren (Kjnp.) enthalten.[144]

 

Rz. 184

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann in einem außerstreitigen notariellen Verfahren aufgehoben werden, wenn folgende Voraussetzungen (gleichzeitig) erfüllt sind:

die eingetragenen Lebenspartner beantragen die Aufhebung der Beziehung unbeeinflusst im Einvernehmen,
keiner der eingetragenen Lebenspartner hat ein Kind, zu dessen Unterhalt sie gemeinsam verpflichtet sind und
die eingetragenen Lebenspartner haben in einer notariellen Urkunde oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde gewisse Vermögensfragen[145] im Einvernehmen geregelt.

Die Aufhebung in einem notariellen Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine der Parteien geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist sowie wenn ein Grund für die Ungültigerklärung oder Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft vorliegt. In diesen Fällen kann die Beziehung nur in einem Gerichtsverfahren aufgehoben werden.

 

Rz. 185

Die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch einen Notar ist ein Zivilverfahren nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem der Notar die Zuständigkeit eines "Gerichts" wahrnimmt.[146]

 

Rz. 186

Für das Verfahren ist – nach Wahl der Parteien – der Notar örtlich zuständig, in dessen Amtsbezirk

der letzte gemeinsame Wohnsitz der Antragsteller war oder
eine der Parteien ihren Wohnsitz hat.

Haben die Parteien zur Zeit der Antragstellung keinen Wohnsitz im Inland, ist für das Verfahren der Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk der Standesbeamte tätig ist, der die Lebenspartnerschaft ins Personenstandsregister eingetragen hat.

 

Rz. 187

Der Notar hat die Parteien innerhalb von dreißig Tagen ab Eingang des Antrags persönlich anzuhören. Gibt er dem Antrag statt, fasst er einen förmlichen notariellen Beschluss über die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dieser Beschluss wird einer Entscheidung des Kreisgerichts gleichgestellt; eine Berufung dagegen ist zulässig;[147] Berufungsinstanz ist das Landgericht.[148] Den rechtskräftigen Beschluss übermittelt der Notar von Amts wegen dem zuständigen Standesamt im Interesse der Beurkundung der Aufhebung der Beziehung im Personenstandsregister.

[143] § 4 Abs. (1) lit. a) Bét.
[144] Siehe §§ 36/A. – 36/D. Kjnp.
[145] Diese Fragen sind die allfälligen Unterhaltsansprüche sowie die Regelung der Nutzung der gemeinsamen Wohnung.
[146] Dem ungarischen Rechtssystem ist der Fall nicht fremd, wenn ein Notar in gewissen Verfahren als Gericht tätig ist und in dieser Eigenschaft eine förmliche Entscheidung (Beschluss) fasst. Die am häufigsten vorkommenden Verfahren dieser Art sind das Nachlassverfahren sowie das Mahnverfahren.
[147] Sonstige Rechtsmittel (Revision, Wiederaufnahme) sind gegen den notariellen Beschluss über die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht statthaft (§ 36/D Abs. (3) Kjnp.).
[148] Ungarisch: "törvényszék".

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